04.09.2007
Bundesgerichtshof weitet die Werbemöglichkeiten für Zahnärzte weiter aus
München, September 2007
Trotz aller Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts gibt es bei der zahnärztlichen Werbung nach wie vor spezielle Werbeverbote zu beachten. So ist es beispielsweise nach wie vor verboten, mit bestimmten inhaltlichen Angaben und bestimmten Formen der Darstellung zu werben.
In der Vergangenheit war es dementsprechend unzulässig, für Behandlungen, Verfahren oder Arzneimittel mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung zu werben. Die Standesvertretungen haben sich in den einschlägigen Verfahren regelmäßig auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) berufen. Diese Regelung verbot nach deren Ansicht eine Werbung mit der bildlichen Darstellung von Zahnärzten in Berufskleidung oder bei der Berufsausübung außerhalb von Fachkreisen, sofern sich die dabei getätigten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einem jetzt veröffentlichten Urteil revidiert (BGH, Urteil vom 01.03.2007 - Az. I ZR 51/04)! Damit wurden wieder einmal die Möglichkeiten der Arztwerbung erweitert.
Der Bundesgerichtshof gibt dabei seine frühere Rechtsprechung zu § 11 Nr. 4 HWG mit Rücksicht auf die Tragweite der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich auf und hält es nunmehr für erforderlich, § 11 Nr. 4 HWG einschränkend auszulegen. Um das aus dieser Vorschrift resultierende Werbeverbot weiterhin aufrechtzuerhalten ist es nunmehr erforderlich, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Hierzu Rechtsanwalt Pätzold: »Es wäre schon aberwitzig, der Abbildung eines Arztes oder Zahnarztes in Berufskleidung eine gesundheitsgefährdende Wirkung zuzuschreiben. Die Entscheidung unterstreicht unsere stets vertretene Rechtsauffassung und dürfte dazu führen, zahlreiche diesbezügliche Verfahren nunmehr kurzfristig beenden zu können.«
Quelle: www.zahn-online.de/presse/presse3804.php
