04.05.2007
Neues Telemediengesetz
München, Mai 2007
Die Rechtslage betreffend die Pflichten des Dienstanbieters beim Datenschutz ist nach Einführung des Telemediengesetzes unverändert. Das Telemediengesetz enthält keine neuen datenschutzrechtlichen Belehrungspflichten. Es wurden im Datenschutzbereich nur erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Die zurzeit durch das Netz geisternde Warnung vor einer Abmahnwelle beruht auf einer Warnung von heiseonline, die wir so nicht bestätigen können.
Wer eine dem bisherigen Stand entsprechende Datenschutzerklärung auf seiner Website angebracht hat, braucht keine Änderungen vorzunehmen.
Weiterhin gilt:
Falls Daten verarbeitet (z. B. Formular) oder gespeichert (z. B. Datenbank, Cookies, Serverlocks) werden, müssen Besucher der Website zu Beginn ihres Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet werden.
Wegen der im Netz verbreiteten Fehlmeldung, das Telemediengesetz beinhalte im Datenschutzbereich Änderungen und es sei eine Abmahnwelle zu befürchten, hat die Angelegenheit sicherlich Newswert. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Betreiber von Websites nochmals sensibilisiert werden und bereits bestehende Datenschutzerklärungen auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen können.
Diese Entwicklungen im medizinischem Werberecht werden von der Kanzlei Klapp & Röschmann aufbereitet und zur Verfügung gestellt (www.klapp-roeschmann.de)
