04.01.2007

Vorher-Nachher-Bilder verboten - Ja zum Kussmund

München, Januar 2007

> »Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf nicht für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit »Vorher-Nachher«-Bildern geworben werden«.

> Es besteht das Verbot mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Angehörige der Heilberufe zu werben, es sei denn es wird nicht für ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Behandlung und auch nicht auf der ersten Homepageseite geworben. Es ist nicht immer klar erkennbar, wann die Ausnahmeregelung eingehalten wird. Diskussionsspielraum besteht auch hinsichtlich der Definition von »Berufskleidung«.

> Interessant: Die Werbung eines Zahnarztes mit einem »Kussmund« wurde für zulässig erachtet. Auch Angaben zum Privatleben des werbenden Zahnarztes, wie z.B. Angaben zu seinen privaten Hobbys wurden unter dem Hinweis, dass sie zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, vom Bundesverfassungsgericht gebilligt.

Diese Entwicklungen im medizinischem Werberecht werden von der Kanzlei Klapp & Röschmann aufbereitet und zur Verfügung gestellt (www.klapp-roeschmann.de)