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20-03-19

Fachbeitrag von Christian Erbacher, LL. M. (Master of Laws Medizinrecht)Leitfaden zum „richtigen“ Posten auf der Praxiswebseite, Facebook, Twitter & Co.

Fachbeitrag von Christian Erbacher, LL. M. (Master of Laws Medizinrecht)

Social Media ist überall; das Marktpotenzial riesig. Und: Ein Leben ohne Social Media ist nahezu kaum vorstellbar. Binnen Sekunden interagieren mehrere Millionen User und damit potentielle Patienten miteinander oder tauschen Informationen untereinander aus. Mit etwa 3,77 Milliarden Internet-Nutzern sind inzwischen 50 % der Weltbevölkerung online. In Deutschland nutzen etwa 89 % das Internet. Der Anteil der beliebtesten Plattformen/Apps in Social Media sind YouTube, Facebook und Whatsapp; Dienste wie Instagram und Twitter folgen dahinter.

Daher ist es nur folgerichtig, dass sich – neben den Bereichen Lifestyle, Mode und healthy living – auch Zahnärzte im Internet öffentlich platzieren, um auf sich aufmerksam zu machen. Denn: 65 % der Patienten finden ihren Arzt bereits über das Internet.

Mit einer sich an den rechtlichen Rahmenbedingungen orientierenden Marketingstrategie werden Social Media Kanäle dabei zur perfekten Werbeplattform.

Um ein grundlegendes Verständnis zu schaffen, möchten wir dem dynamischen Zahnarzt im Folgenden einen Leitfaden mit den wichtigsten, nicht abschließenden Hinweisen für ein richtiges Posten präsentieren.

1. Name der Zahnarztpraxis

Bei der Erstellung eines Profils lauert bereits die erste juristische Falle, denn Namen genießen nach § 12 BGB Schutz. Sei es bei der Erstellung einer Betreiberseite auf Facebook oder eines Accounts auf Instagram oder Twitter; die Zahnarztpraxis benötigt einen Namen und dieser kann auf Social Media jeweils nur einmal vergeben werden. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.03.2008 – Az.: I ZR 151/05) in der reinen Registrierung eines Usernamens noch keine Markenverletzung vor. Doch sollte der werbende Zahnarzt – da er im geschäftlichen Verkehr tätig ist – vorher überprüfen, ob der gewünschte Name bereits markenrechtlich geschützt ist. Die Möglichkeit einer eigenen Recherche bietet hier die Datenbank (DPMAregister) des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) unter der Adresse: www.dpma.de/marken/markenrecherche/index.html.

2. Bild der Zahnarztpraxis / Upload von Bildern

Bei der Auswahl des Bildes der Zahnarztpraxis, also dem sog. Avatar, ist darauf zu achten, nicht gegen fremde Urheberrechte zu verstoßen. Gleiches gilt bei Bildern, auf denen beispielsweise Praxispersonal abgebildet ist. Ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers dürfen diese nicht verwendet werden. Dies gilt gleichermaßen bei sämtlichen auf Social Media hochgeladenen Bildern.

3. Zahnärztliche Schweigepflicht

Selbstverständlich ist, dass auch bei der Nutzung von Social Media stets die Schweigepflicht uneingeschränkt zu beachten ist. Die Identifizierung eines Patienten darf also nicht möglich sein. Im Zweifel ist daher die Einholung einer (schriftlichen) Einwilligungserklärung ratsam.

4. Scharfe Trennung des beruflichen und privaten Profils

Es ist unbedingt darauf zu achten, die privaten und beruflichen Profile bzw. Social Media Konten nicht miteinander zu verknüpfen. Auf Grund des besonderen Zahnarzt-Patientenverhältnisses sind sämtliche die Behandlung betreffenden Gesichtspunkte über das berufliche Profil abzuwickeln.

5. Gültiges Impressum

Das Betreiben einer Praxiswebseite ohne ein gültiges Impressum ist unzulässig und kann abgemahnt werden (vgl. beispielsweise die Urteile der Landgerichte Aschaffenbug vom 03.04.2012 – Az.: 2 HK O 14/12 und Düsseldorf vom 15.12.2010 – Az.: 12 O 312/10). Welche Informationen dem Impressum entnommen werden müssen, regelt § 5 Abs. 1 TMG.

Gleiches gilt für beruflich genutzte Profile auf Facebook, Instagram oder Twitter; auch auf diesen gilt eine Impressumspflicht. Zwecks Vollständigkeit sei hier noch erwähnt, dass private Profile freilich keiner Impressumspflicht unterliegen.

6. Datenschutzerklärung

Das gleiche Vorgehen ist ebenfalls bezüglich der Platzierung der Datenschutzerklärung zu raten. Wenngleich sich die Rechtsprechung aktuell darüber uneinig ist, ob DSGVO-Verstöße überhaupt abgemahnt werden können, sollte der Link zur Datenschutzerklärung in ähnlicher Art und Weise in das jeweilige zahnärztliche Profil eingepflegt werden. Denn: Unabhängig hiervon wachen die einzelnen Landesdatenschutzbehörden über die Einhaltung der Datenschutzregeln und können bei Verstößen Bußgelder verhängen.

Fazit

Eine erfolgreiche Praxisführung setzt immer auch ein erfolgreiches Marketingkonzept voraus, das die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet. Bereits jetzt nutzen viele erfolgreiche Praxen Social Media Plattformen, wie Facebook und/ oder Twitter, um sich öffentlich zu platzieren. Mit einer rechtlichen strategischen Beratung können dabei Abmahnungen und/ oder berufsrechtliche Verfahren vermieden werden.

Mehr Infos hierzu auf www.medizinrecht-blog.de

Mehr über Christian Erbacher

www.medizinanwaelte.de/rechtsanwaelte/christian-erbacher

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